Wir bilden aus in den folgenden Klassen
Klasse AM: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 ccm/ max. 45
km/h. Mindestalter 16 Jahren
Klasse A1: Krafträder bis 126 ccm, bis 11 kW; für 16 bis 17 Jährige 80 km/h
bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16 Jahren
Klasse A2: Krafträder mit max. Leistung von 35 kW und einem Verhältnis
Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg.
Bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine
theoretische Prüfung erforderlich.
Klasse A: Krafträder mit Hubraum über 50 ccm oder bbh über 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Leistung über 15 kW
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit
Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbh über 45
km/h und Leistung über 15 kW
Bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine#
theoretische Prüfung erforderlich.
Mindestalter 20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A,
21 Jahre für Trikes
23 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb
Klasse BF 17: begleitetes Fahren mit 17 Jahren; ausgenommen Kraftfahrzeuge
der Klasse AM, A1, A2 und A mit max 3500 kg und max 8 Personen
außer dem Fahrer.
Anhängerregelung: Anhänger mit 750 kg immer erlaubt, Anhänger
über 750 kg erlaubt wenn PKW und Anhänger zusammen
max 3500 kg wiegen.
Das Fahren ist bis zum 18 Geburtstag nur mit den eingetragenen
Begleitpersonen erlaubt.
Mindestalter 17 Jahre
Klasse B: siehe Klasse BF 17. Mindestalter 18 Jahre (ohne Begleitpersonen)
Anhänger erlaubt wenn Kombination beider Fahrzeuge (Auto + Anhänger) 3500 kg nicht überschreiten.
Klasse B96: Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern über 750 kg
aber
Fahrzeugkombination max. 4250 kg.
Keine Prüfungen erforderlich aber besondere Schulung.
Klasse BE: Kombination von Pkw (max. 3500 kg) mit Anhänger oder Sattelanhänger
der Klasse B
Anhänger über 750 kg aber max. 3500 kg.
Mindestalter 18 Jahren (oder mit BF 17)
Klasse C1: KFZ ab 3,5 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse mit
Anhänger bis 750 kg zGM
Klasse C1E: KfZ der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg zGM,
sofern die zGM des Anhängers nicht höher als die Leermasse des
Zugfahrzeugs ist und die zGM der gesamten Kombination 12 t zGM
nicht überschreitet.
Klasse C1, C1E : Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Mindestalter
18 Jahre, Befristete Erteilung max. bis zum 50 Lebensjahr
(Verlängerung möglich)
Klasse C: Kfz über 3,5 t zGM mit Anhänger bis 750 kg zGM
Mindestalter 21 Jahre oder 18 bei erfolgter Grundqualifikation
oder spezifischer Berufsausbildung
Klasse CE: Kfz der Klasse C mit Anhänger über 750 kg zGM
Klasse C, CE : Vorbesitz der Klasse B erforderlich. Mindestalter
21 Jahre oder 18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation oder
spezifischer Berufsausbildung, Befristete Erteilung max. 5 Jahre
(Verlängerung möglich)
Klasse L: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 25 km/h; Land- und
Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h, mit Anhängern
bis 25 km/h. Mindestalter 16 Jahre
Klasse T: Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (falls der
Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist nur Zugmaschinen bis 40 km/h
erlaubt), auch mit Anhängern; Land- und Forstwirtschaftliche
selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bauart bedingte
Mindestalter 16 Jahre
Mofaprüfbescheinigung: einspuriges, einsitziges Fahrrad mit Hilfsmotor
auch ohne Tretkurbel wenn die Bauart die Gewähr
bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener
Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere
Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren
dürfen angebracht sein.
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